Die Ehe und die Familie unterstehen verfassungsrechtlich einem besonderen Schutz. Dies ist in Artikel 6 Grundgesetz (GG) geregelt. Darin wird die Freiheit garantiert, dass der Staat nicht in den privaten Bereich der Ehe eingreift.
Die Grundlagen des Eherechts.
Das Eherecht bezieht sich auf den Inhalt, den Abschluss, die Auflösung der Ehe sowie das Verhältnis zwischen den Ehegatten.
Vereinbaren die Ehegatten durch einen Ehevertrag nichts Abweichendes, leben sie in dem gesetzlichen Güterstand der sog. „Zugewinngemeinschaft.“ Erwirtschaften die Eheleute während der Ehe einen Zugewinn, ist dieser bei einer Scheidung durch einen Zugewinnausgleich zu verteilen.
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das sog. „Endvermögen“ das „Anfangsvermögen“ übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung.
Das Anfangsvermögen ist das, was der Ehepartner nach Abzug seiner Verbindlichkeiten mit in die Ehe einbringt. Erbt ein Ehegatte während der Ehe, so ist das zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Dagegen ist das Endvermögen das Vermögen, dass der Ehegatte nach Abzug seiner Verbindlichkeiten nach der Ehe aufweisen kann.
Neben der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute auch den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wählen. Diese sind allerdings durch einen Ehevertrag festzuhalten. Die Gütertrennung nimmt ebenfalls eine Trennung der Vermögen vor, allerdings findet mit der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Die Gütergemeinschaft hingegen sieht vor, dass das gesamte Vermögen der Ehepartner zu einem Vermögen wird.
Die Entstehung und die Ausgestaltung der Ehe kann sehr vielfältig und kompliziert sein.
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