Unterhaltsrecht

UnterhaltsrechtViele beschäftigen sich im Zusammenhang mit Kindern und Scheidung mit der Frage, ob und in welcher Höhe Unterhalt eigentlich zu zahlen ist? – Diese Frage ist für Unterhaltspflichtige sowie Unterhaltsberechtigte insofern wichtig, da hiervon die zukünftige Einrichtung des Lebens abhängt.

Das Unterhaltsrecht kann in Form von Kindes- und / oder Ehegattenunterhalt auftreten. Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen kann je nach Fall sehr kompliziert sein und erfordert daher spezielles Fachwissen.

Kindesunterhalt.

Werden Unterhaltsansprüche geltend gemacht, so ist immer der Kindesunterhalt zuerst zu bestimmen und erst dann folgt die Errechnung des Ehegattenunterhalts.

Beim Kindesunterhalt wird zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Elternteil, welcher getrennt vom Kind lebt, ist zum Barunterhalt in Form von Vorauszahlungen verpflichtet. Der andere Elternteil, bei welchem das Kind lebt, ist hingegen zum Betreuungsunterhalt u.a. in Form von Lebensmitteln, Unterkunft, Betreuung, Bildung etc. verpflichtet. Bei Eltern, die in etwa in gleichem Umfang die Betreuung ihres Kindes wahrnehmen (sog. „Wechselmodell“), sind zumeist barunterhaltspflichtig.

Unterhaltsberechtigt sind minderjährige und schulpflichtige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige Kinder. Z.B., wenn Kinder sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden oder die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Maßstab für die Berechnung des Kinderunterhaltes sind die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ sowie das bereinigte Nettoeinkommen (u.a. durch Abzug der Kirchensteuer etc.) der Elternteile. Damit der unterhaltspflichtige Elternteil auch selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, steht ihm ein Selbstbehalt seines Einkommens zu.

Ehegattenunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt differenziert.

Der Trennungsunterhalt soll gewährleisten, dass beide Partner nach einer Trennung und bis zur rechtskräftigen Scheidung weiterhin den gleichen Lebensstandard wahren können, selbst wenn der andere sein Leben finanziell zwar selbst bestreiten kann, seine Lebensverhältnisse sich durch eine Trennung aber deutlich verschlechtern würden. Grund dafür ist, dass die Solidargemeinschaft der Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung auch während der Trennung fortgelten soll. Aber auch hier gilt bei der Berechnung der vorgenannte Selbstbehalt, um ein Existenzminimum zu sichern.

Der nacheheliche Unterhalt wiederum regelt die finanziellen Verhältnisse nach einer rechtskräftigen Scheidung. Dabei ist jedoch jeder Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Nur weil während der Trennungszeit eine Unterhaltspflicht bestand, ist der Anspruch nicht automatisch auf die Zeit nach der Ehe übertragbar – im Gegenteil. Es erfolgt eine erneute Prüfung. Sachverhalte, bei denen ein solcher Anspruch bestehen kann, sind z.B. Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Erwerbslosigkeit und andere.

Erfahrene Anwälte in Deutschland.

Die Kanzlei Jackson Law International freut sich, in Deutschland zugelassene Anwälte in der Kanzlei zu haben, um so unseren Mandanten eine angenehme und vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit zu ermöglichen, wo Grenzen keine Rolle spielen. Wir sind mit dem Unterhaltsrecht in Deutschland vertraut und verfügen aufgrund unserer Erfahrungen im Umgang mit solchen Streitigkeiten über besondere Kenntnisse und Kontakte im deutschen Recht.

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