Von James H. Daigle, Jr., Gesellschafter

Verletzte Passagiere auf KreuzfahrtenIn meinem dritten Beitrag zeige ich auf, dass verletzte Passagiere auf Kreuzfahrten, durch das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck von 1974, möglichweise weiterreichende Rechte eingeräumt bekommen. Am 23. April 2014 werden neue Regelungen des Athener Übereinkommens in Kraft treten, welche sich “Protokoll 2002” nennen und welche Auswirkungen auf verletzte Passagiere auf Kreuzfahrten und deren Ansprüche haben können.

Am 23. April 2014 werden neue Regelungen des Athener Übereinkommens in Kraft treten. Für verletzte Passagiere auf Kreuzfahrten werden diese neuen Regelungen, welche sich “Protokoll 2002” nennen,  Einfluss auf deren Rechte nehmen.

Es wichtig zu wissen, dass die USA dieses neue Protokoll nicht akzeptiert und daher auch nicht unterschrieben hat, genau wie die USA auch das Athener Übereinkommen selbst nicht akzeptiert hat. Die jetztige Rechtslage stellt sich daher wie folgt dar: Für Kreuzfahrten welche in den USA beginnen, die USA besuchen oder in den USA enden, ist das Athener Übereinkommen nicht anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kreuzfahrt-Ticket es ausweist. Für amerikanische Bürger sowie Bürger anderer Nationalitäten, welche keinen amerikanischen Hafen anfahren, gilt das Athener Übereinkommen nach wie vor. In diesen Fällen kommt jedoch das neue Protokoll zur Anwendung. Es wurde von einer Vielzahl von Nationen angenommen, was wiederum Voraussetzung für seine Inkrafttretung war.

Das Protokoll weist neue Regelungen hinsichtlich Haftungsgrenzen, Fristen zur Klageeinreichung und zur Beweispflicht auf.  Aufgrund dieser Neuerungen ist es nun auch durchaus vorstellbar, dass die USA das Athener Übereinkommen akzeptieren wird, insbesondere wenn man bedenkt, das die Entwerfer des Protokolls dies bereits als einen Motivationsgrund im Auge hatten.

Zuallererst wird das neue Protokoll die Haftungsgrenze des Beförderungsunternehmens anheben. Lag die Grenze früher bei ca. $70,000.00 für verletzte Passagiere, so liegt sie nun bei ca. $375.000,00 pro verletzten Passagier.  Das Beförderungsunternehmen ist also verpflichtet, verletzte Passagiere bis ca. $375.000,00 zu versichern. Eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft ist daher bis zu einem Betrag von ca. $375.000,00 möglich.

Als zweites wurde die Frist zur Einreichung einer Klage durch einen verletzten Kreuzfahrtschiff-Passagier von 2 Jahren auf 3 Jahre angehoben.

Und letztendlich wurde der Bereich der verschuldensunabhängigen Haftung geändert. Das Athener Übereinkommen sieht nun eine strikte verschuldensunabhängige Haftung des Kreuzfahrtschiffbetreibers vor. Diese gilt für alle Klagen verletzter Kreuzfahrtschiff-Passagiere, deren Verletzungen auf einem Schiffsunfall basieren. Dabei gilt als Schiffsunfall alles was im Zusammenhang mit der Betriebnahme eines Schiffs steht, wie z.B. Schiffbruch, Kenterfälle, Zusammenstoss oder Auflaufen des Schiffs auf Grund, sowie auch Unfälle die im Zusammenhang mit einem Schiffsschaden stehen.

Das Athener Übereinkommen von 1974 basierte auf einem Verschuldenssystem, wobei die Vermutung des Verschuldens beim Beförderungsunternehmen lag.  Das Beförderungsunternehmen hatte jedoch die Möglichkeit zu beweisen, dass ein Vorfall nicht in dessen Schuld lag und konnte somit einer Haftung entgehen.

Unter Zugrundelegung des neuen Protokolls, resultiert ein Schiffsschaden nun in einer strikten Haftung des Kreuzfahrtschiffbetreibers. Für verletzte Passagiere auf einem Kreuzfahrtschiff bedeutet dies, dass sie nur beweisen müssen, dass sie einen Unfall hatten und durch diesen Unfall einen Schaden erlitten haben. Einzige Ausnahme hiervon ist, wenn ein Kreuzfahrtschiffbetreiber beweisen kann, dass der Unfall absichtlich durch einen dritten Beteiligten hervorgerufen wurde. Die Haftung des Kreuzfahrtschiffbetreibers bleibt auch bestehen, wenn er eine einfache Fahrlässigkeit des dritten Beteiligten beweisen kann.

Bedeutet dies also, dass ab April 2014 die Passagiere eines Kreuzschiffs mit dem Athener Übereinkommen eine “Seetüchtigskeits-Garantie” geboten bekommen?

Das Protokoll implementiert die verschuldensunabhängige Haftung für Schiffsschäden aller Art. Dies wird wohl zur Folge haben, dass es zu einer Reihe von “seeuntüchtigen” Klagen durch verletzte Kreuzfahrtschiff-Passagiere kommen wird. Der Begriff der Seeuntüchtigkeit wird im allgemeinen Seerecht gebraucht und beschreibt einen Zustand des Schiffs, welcher den Schiffseigentümer unabhängig davon haften lässt, ob er für die Schäden des Schiffs verantwortlich ist oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn er von den Schäden keine Kenntnis hatte oder ihn keine Schuld trifft. Im allgemeinen Schiffsrecht umfasst die “Seetüchtigkeits-Garantie” nur die Besatzung des Schiffs. Mit dem neuen Protokoll wird diese ”Seetüchtigkeits-Garantie” im wesentlichen auch auf die Passagiere eines Kreuzfahrtschiffes übertragen.

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